Statuten
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Modellflugverein Frauenfeld, nachstehend MVF genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der MVF ist Mitglied des Regionalen Modellflugverbandes (RMV) und über diesen dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Das heisst, alle Mitglieder des MVF müssen auch Mitglied beim AeCS sein. Der Sitz des MVF ist der Wohnort des Präsidenten. Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember. Der MVF ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Vereinszweck
Zwecke des MVF sind:
- die Motivation der Modellflieger im Sinne der Erhaltung einer von Sportlichkeit, Kameradschaft und Kreativität gekennzeichneten Freizeitbeschäftigung;
- die Förderung der Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Modellfluges, sowie die Leistung
von Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung ihrer Akzeptanz; - die Motivation der Modellflieger zum Konstruieren, Bauen und Fliegen von ModellLuftfahrzeugen und anderen, nicht manntragenden Fluggeräten;
- die Förderung des modellfliegerischen Nachwuchses;
- die Organisation und Mithilfe von Veranstaltungen, Kurse, Ausstellungen und sportlichen
Meisterschaften; - die Unterstützung der sportlichen Aktivitäten der Vereinsmitglieder;
- die Unterstützung und Koordination der Anstrengungen seiner Mitglieder auf den vorgenannten Gebieten.
Der MVF vertritt die Anliegen seiner Mitglieder im RMV und SMV und über diesen gegenüber nationalen und internationalen Behörden und Organisationen.
Mitgliedschaft
Der MVF besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Gastmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner
Wer Flugmodelle baut und fliegt ist Aktiv- oder Gastmitglied. Diese werden unterteilt in:
Junioren beziehungsweise Senioren (ab 18. Lebensjahr)
Gastmitglied kann nur werden wer schon Aktivmitglied in einem, dem SMV gemeldeten Modellflugverein ist und durch diesen als Aktivmitglied beim SMV und AeCS angemeldet ist. Gastmitglieder haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Es ist ihnen nicht erlaubt Besucher
mitzubringen, die das Gelände der MVF benutzen.
Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in hervorragender Weise um den MVF verdient gemacht hat. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den finanziellen Pflichten gegenüber des MVF enthoben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung.
Gönner kann jedermann (natürliche und juristische Person) werden, der den MVF durch einen Gönnerbeitrag unterstützt. Sie werden über die Aktivitäten des MVF orientiert und zu der ordentlichen Generalversammlung eingeladen (ohne Stimm- und Wahlrecht).
Das Eintrittsgesuch muss schriftlich auf offiziellem Formular eingereicht werden. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach vereinsinternen Vorgaben.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Erfolgt das Gesuch nicht fristgerecht (Poststempel), muss der Jahresbeitrag für das kommende Jahr entrichtet werden.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, werden gemahnt und bekommen eine Frist um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Lassen sie diese ungenutzt verstreichen, können sie vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wer nicht Mitglied beim AeCS ist oder dessen Mitgliedschaft verliert, wird durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Die Streichung entbindet nicht von der Regelung der bestehenden finanziellen Verpflichtungen. Mitglieder, die diese Statuten grob missachten, schwer gegen die Interessen des MVF verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten dessen Ansehen schädigen, werden vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Nach Eröffnung des Ausschlusses kann das Mitglied innert 30 Tagen zu Handen der GV rekurrieren.
Organisation
Die Organe des MVF sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
- Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auszeichnung von Mitgliedern mit besonderen Verdiensten
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Tätigkeiten
- Schriftliche Anträge
- Auflösung des MVF
Die GV wird vom Vorstand als ordentliche Hauptversammlung einmal jährlich nach Ende des Vereinsjahres einberufen. Im Übrigen gilt als ausserordentliche GV nach Massgabe der Bedürfnisse.
Eine ausserordentliche GV muss ferner einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder oder die Revisoren dies verlangen. In diesen Fällen ist das Begehren um Einberufung der GV schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand einzureichen.
Die Einladungen zur GV erfolgen schriftlich unter Angabe der Traktanden, sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung und ist wenigstens 30 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungsdatum zu versenden (physisch oder elektronisch). Eine GV, die nicht in dieser Weise einberufen wurde, kann keine gültigen Beschlüsse fassen. Über Geschäfte oder Anträge, die nicht ordnungsgemäss eingereicht worden sind oder nicht auf der Traktandenliste stehen, kann weder verhandelt noch Beschluss gefasst werden.
Anträge und Beschwerden müssen spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Jedes anwesende Aktivmitglied hat an der GV eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen gemäss Einfachem Mehr. (Nach Art 67 ZGB ist dies die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Personen. Enthaltungen gelten als „Nein-Stimmen“). Die Stimmabgabe erfolgt offen (Handmehr), jedoch geheim, wenn wenigstens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand dies verlangt.
Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand der MVF besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vize-Präsidenten / Aktuar
- dem Kassier
- dem Jugendbetreuer
- dem Verantwortlichen für die Infrastruktur
Dem Vorstand obliegen
- die Vorbereitung der Geschäfte der GV,
- die Vertretung des Modellflugvereins nach aussen,
- die Ausübung aller Befugnisse, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind,
- die Beschlussfassung über die Benützung der Fluggelände im Rahmen der Benützerreglemente,
- die Reglemente (z.B. Aufnahmeverfahren, Flugplatzreglement).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstände anwesend sind. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand hat die Kompetenz für ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 2000.00. Im Bedarfsfall kann auf Antrag des Vorstandes der Betrag durch die GV erhöht werden.
Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der MVF hat zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die GV wählt die Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von 3 Jahren.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag.
Einer der Rechnungsrevisoren hat der GV beizuwohnen und ihren Bericht auf Verlangen eines Mitglieds zu erläutern, bzw. allfällige Fragen dazu zu beantworten.
Finanzielle Mittel / Mitgliederbeiträge und Haftung
Die finanziellen Mittel des MVF bestehen aus:
- dem Vereinsvermögen,
- den Mitgliederbeiträgen,
- den Gönnerbeiträgen,
- den Einkünften aus der Vereinstätigkeit,
- eventuellen Subventionen und Zuwendungen.
Mitgliederbeiträge werden von der GV auf Antrag des Vorstandes und in Funktion des Budgets festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des MVF haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Weitere Ausführungen werden im Bedarfsfall in separaten Reglementen geregelt.
Statutenänderung und Auflösung
Anträge zur Änderung der Statuten werden vom Vorstand aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der GV zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beschluss über die Auflösung des MVF kann nur an einer GV gefasst werden. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten müssen zustimmen.
Bei Auflösung des MVF ist das Vereinsvermögen dem entsprechenden RMV treuhänderisch bis zu einer allfälligen Neugründung eines Modellflugvereins zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des MVF keine Neugründung, so geht das Vermögen zweckgebunden für den Modellflugsport in den Besitz des entsprechenden RMV über.
Gültigkeit
Die vorliegende Fassung der Statuten tritt nach der Genehmigung durch die GV vom März 2022 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Vorstand des RMV.